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Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze; eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung des BSSichG also nicht statt. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: Geringverdienerentgeltgrenze: Aktuelle Sozialversicherungssätze:
Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragssätze zur RV, AV und PV sind bundesweit identisch. Die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen (KKn) werden von deren Selbstverwaltung festgelegt; exakte Voraussagen über deren durchschnittliche Höhe im Jahre 2003 sind wegen der dezentralen Beitragssatzhoheit nicht möglich. Im Juli 2002 belief sich der durchschnittliche Beitragssatz der GKV-West auf 14,0%, der der GKV-Ost auf 13,9%. Beitragssatz in der Rentenversicherung: Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz in der Pflegeversicherung: Kinderzuschlag für Geringverdiener:
Ab 1.1.2005 gibt es Kinderzuschlag für Geringverdiener Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt 154 Euro, für das dritte bleibt es bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro. Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
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