Nettoberechnung 2007
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Eckdaten 2005 zu Steuern, Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenze

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung gilt für alle bis zum 31.12. 2004 abgeschlossenen Verträge:

- Steuerfreie Kapitalauszahlung nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Auszahlung nach dem 60. Geburtstag
- Günstige Pauschalbesteuerung von 20 Prozent unabhängig vom individuellen Steuersatz
- Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung aus Sonderzahlung
- Bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bestehen. Der zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro kann in diesem Fall jedoch nicht genutzt werden. In den meisten Fällen besteht aber ein Wahlrecht für die Anwendung des neuen Rechts.

Für alle ab 01.01.2005 abgeschlossenen Verträge gilt:

- Sukzessive stärker als Sonderausgabe absetzbar, das heißt die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2005 ebenso wie die für Pensionsfonds und Pensionskassen steuerfrei, sofern die spätere Leistung als lebenslange Rente erfolgt (Dies gilt für bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, im Jahr 2004 sind das 2.472 Euro. Dieser Betrag erhöht sich noch einmal um 1.800 Euro. Spätere Leistungen werden nachgelagert besteuert. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Direktversicherung für Neuverträge ab 1. Januar 2005.)
- nachgelagerte Besteuerung
- keine steuerfreie Kapitalauszahlung


Kinderlose zahlen ab 2005 höhere Beiträge zur Pflegeversicherung:

Für kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr ändert sich zum 1. Januar 2005 der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: Insgesamt müssen sie dann 1,95 Prozent ihres Bruttolohns zahlen – also 0,25 Prozent mehr als zuvor. Der erhöhte Prozentsatz für Kinderlose wird wie bisher direkt vom Einkommen abgezogen und vom Arbeitgeber an die Krankenkasse überwiesen. Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 0,85 Prozent – bei Eltern und Kinderlosen.

Die Neuregelung gilt für Kinderlose, die nach dem 1.1.1940 geboren sind. Der Gesetzgeber hat dabei keine Möglichkeit vorgesehen, durch die Rücksicht darauf genommen werden kann, aus welchen Gründen die Versicherten kinderlos geblieben sind. Es ist also auch derjenige betroffen, der keine Kinder bekommen konnte, obwohl er wollte.

Wer gerade seinen Wehr- oder Zivildienst leistet, ist von der Regelung ausgenommen. Auch Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Leistungen des Staates bestreiten (wie z. B. Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II) sind von dem Beitragszuschlag ausgenommen. Für sie regelt das Arbeitsamt die Abwicklung. Bei pflichtversicherten Rentnern ist der Rentenversicherungsträger als beitragsabführende Stelle für die Zahlung des höheren Pflegeversicherungsbeitrages.


Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze; eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung des BSSichG also nicht statt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch steigen sowohl Arbeitgeberals auch Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener zum Jahreswechsel leicht an, soweit sie nicht zusätzlich durch eine Beitragssatzänderung beeinflusst werden. So steht beispielsweise der monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 2002/2003 in den alten Bundesländern um 600 Euro (neue Bundesländer 500 Euro) diesmal ein Plus von lediglich 50 bzw. 100 Euro gegenüber.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2004: West 5150 EURO / Ost 4350 EURO
2005: West 5200 EURO / Ost 4400 EURO

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
2004: West & Ost 3487,50 EURO
2005: West & Ost 3525 EURO

Geringverdienerentgeltgrenze:
2004: West & Ost 400 EURO
2005: West & Ost 400 EURO


Aktuelle Sozialversicherungssätze:

Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragssätze zur RV, AV und PV sind bundesweit identisch. Die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen (KKn) werden von deren Selbstverwaltung festgelegt; exakte Voraussagen über deren durchschnittliche Höhe im Jahre 2003 sind wegen der dezentralen Beitragssatzhoheit nicht möglich. Im Juli 2002 belief sich der durchschnittliche Beitragssatz der GKV-West auf 14,0%, der der GKV-Ost auf 13,9%.

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2004: 19,5%
2005: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2004: 6,5%
2005: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2004: 1,7%
2005: 1,7%

NEU: kinderlose Arbeitnehmer haben einen erhöhten Pflegeversicherungssatz von 1,95% in 2005!


Kinderzuschlag für Geringverdiener:

Ab 1.1.2005 gibt es Kinderzuschlag für Geringverdiener

Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können ab dem 1.1.2005 einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind und Monat erhalten. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und kann bei den Familienkassen der örtlichen Arbeitsagenturen beantragt werden.

Einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Unterhalt bestreiten können, aber nicht den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder. Das Einkommen der Eltern darf dabei nicht ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, bzw. zukünftig Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, bestehen.


Kindergeld:

Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt 154 Euro, für das dritte bleibt es bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro.


Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:

Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.