Nettoberechnung 2007
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Eckdaten 2004 zu Steuern, Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenze

Nachdem sich Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat geeinigt haben und die Gesetzesänderungen im Bundesrat verabschiedet wurden, steht nun fest, was Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar beachten müssen. Hier die Änderungen im Überblick:

  • Vorziehen der Steuerreform auf 2004

  • Die wohl weitreichendste Änderung ist die Tarifänderung. Das teilweise Vorziehen der geplanten Steuerreform bedeutet, dass für das Jahr 2004 völlig neue Lohnsteuerwerte gelten. Der Eingangssteuersatz wird von derzeit 19,9% auf 16% gesenkt, der Höchststeuersatz von derzeit 48,5% auf 45%. Der Grundfreibetrag wird auf 7.664 Euro angehoben.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
  • Haushaltsfreibetrag

  • Der Haushaltsfreibetrag entfällt ab 2004 und wird durch einen Entlastungsbetrag für "echte" Alleinerziehende (Haushaltsgemeinschaft von Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) i.H.v. 1.308 EUR ersetzt.
  • Entfernungspauschale

  • Die Entfernungspauschale wird einheitlich auf 30 Cent je Entfernungskilometer gesenkt. Der Höhe nach wird die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt für den Fall, dass kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug verwendet wird.
  • Job-Tickets

  • Ab dem 01. Januar sind die bisher steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln (sog. Job-Tickets) lohnsteuerpflichtig. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Lohnsteuer-Pauschalierung vorzunehmen.
    TIPP: Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern bisher steuerfreie Zuschüsse gewährt haben, empfiehlt sich hier in jedem Fall eine Überprüfung, welche die für beide Seiten beste Lösung ist.
  • Rabattfreibeträge/Sachbezüge

  • Der Rabattfreibetrag für Sachprämien, die Sie Ihren Arbeitnehmern auf Grund des Dienstverhältnisses gewähren, wird von 1.224 Euro auf 1.080 Euro gesenkt. Die bisherige Nichtaufgriffsgrenze für einzeln bewertete Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) wird von 50 Euro auf 44 Euro herabgesetzt.
  • Freibeträge für Abfindungen, Übergangsgelder

  • Die an den Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ist derzeit steuerfrei bis zu 8.181 EUR, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat ist ein Höchstbetrag von 10.226 EUR anzusetzen, bei vollendetem 55. Lebensjahr und einem Dienstverhältnis von mindestens 20 Jahren beträgt der Höchstbetrag 12.271 EUR. Diese steuerfreien Beträge werden auf 7.200 EUR, 9.000 EUR und 11.000 EUR abgesenkt. Entsprechend wird der Freibetrag für die bei Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Grund gesetzlicher Vorschriften gezahlten Übergangsgelder auf 10.800 EUR reduziert.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
Darüber hinaus zu beachtende Änderungen beim Lohnsteuerabzug 2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien):
  • Sonstige Bezüge

  • Die ab dem 01.01.2004 geltenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sehen vor, dass Sonstige Bezüge bis 150 Euro nach der Jahreslohnsteuertabelle besteuert werden. Bisher wurden diese Beträge als laufender Arbeitslohn besteuert.
  • Arbeitgeberdarlehen

  • Der Zinssatz, ab dem bei einem Arbeitgeberdarlehen kein Zinsvorteil anzusetzen ist, wurde von 5,5% auf 5% gesenkt.


Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze; eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung des BSSichG also nicht statt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch steigen sowohl Arbeitgeberals auch Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener zum Jahreswechsel leicht an, soweit sie nicht zusätzlich durch eine Beitragssatzänderung beeinflusst werden. So steht beispielsweise der monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung von 2002/2003 in den alten Bundesländern um 600 Euro (neue Bundesländer 500 Euro) diesmal ein Plus von lediglich 50 bzw. 100 Euro gegenüber.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2003: West 5100 EURO / Ost 4250 EURO
2004: West 5150 EURO / Ost 4350 EURO

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
2003: West & Ost 3450 EURO
2004: West & Ost 3487,5 EURO

Geringverdienerentgeltgrenze:
2003: West & Ost 325 EURO
ab 01.04.2003: West & Ost 400 EURO
2004: West & Ost 400 EURO


Aktuelle Sozialversicherungssätze:

Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragssätze zur RV, AV und PV sind bundesweit identisch. Die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen (KKn) werden von deren Selbstverwaltung festgelegt; exakte Voraussagen über deren durchschnittliche Höhe im Jahre 2003 sind wegen der dezentralen Beitragssatzhoheit nicht möglich. Im Juli 2002 belief sich der durchschnittliche Beitragssatz der GKV-West auf 14,0%, der der GKV-Ost auf 13,9%.

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2003: 19,5%
2004: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2003: 6,5%
2004: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2003: 1,7%
2004: 1,7%


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende mit Kindern haben eine höhere finanzielle Belastung als Paare mit Kindern. Deshalb wird für Alleinerziehende (die in keiner Partnerschaft leben) ab 1. Januar 2004 ein dauerhafter Steuerentlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr gelten.

Dieser neue Entlastungsbetrag soll den haushaltsbedingten Mehraufwand berücksichtigen, den Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben. Der Steuerentlastungsbetrag ist Ausgleich für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag.


Kindergeld:

Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt 154 Euro, für das dritte bleibt es bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro.


Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:

Der Bundesrat hat am 13.09.2002 dem Flutopfersolidaritätsgesetz zugestimmt.

Dieses Gesetz sieht insbesondere eine Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform um ein Jahr vor.

Auswirkungen bei der Einkommensteuer:

Die für den Veranlagungszeitraum 2003 vorgesehenen Änderungen

  • Senkung des Eingangssteuersatzes von bisher 19,9 auf 17 %

  • Senkung des Höchststeuersatzes von bisher 48,5 auf 47 % mit entsprechender
    Änderung des Tarifverlaufes

  • Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 7.235 € auf 7.426 €

treten für den Veranlagungszeitraum 2004 nun in Kraft.

Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer:

Der Körperschaftsteuersatz wurde durch das Flutopfersolidaritätsgesetz für das Wirtschaftsjahr 2003 von 25 Prozent auf 26,5 Prozent erhöht.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 beträgt der Körperschaftsteuersatz wieder 25 Prozent.

Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.