| Eckdaten
2004 zu Steuern, Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenze |
Nachdem sich Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat geeinigt
haben und die Gesetzesänderungen im Bundesrat verabschiedet wurden,
steht nun fest, was Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar
beachten müssen. Hier die Änderungen im Überblick:
- Vorziehen der Steuerreform auf 2004
Die wohl weitreichendste Änderung ist die Tarifänderung. Das
teilweise Vorziehen der geplanten Steuerreform bedeutet, dass für
das Jahr 2004 völlig neue Lohnsteuerwerte gelten. Der Eingangssteuersatz
wird von derzeit 19,9% auf 16% gesenkt, der Höchststeuersatz von
derzeit 48,5% auf 45%. Der Grundfreibetrag wird auf 7.664 Euro angehoben.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
- Haushaltsfreibetrag
Der Haushaltsfreibetrag entfällt ab 2004 und wird durch einen Entlastungsbetrag
für "echte" Alleinerziehende (Haushaltsgemeinschaft von
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) i.H.v. 1.308 EUR ersetzt.
- Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird einheitlich auf 30 Cent je Entfernungskilometer
gesenkt. Der Höhe nach wird die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro
im Kalenderjahr begrenzt für den Fall, dass kein eigenes oder zur
Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug verwendet wird.
- Job-Tickets
Ab dem 01. Januar sind die bisher steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers
für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(sog. Job-Tickets) lohnsteuerpflichtig. Allerdings hat der Arbeitgeber
die Möglichkeit eine Lohnsteuer-Pauschalierung vorzunehmen.
TIPP: Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern bisher steuerfreie Zuschüsse
gewährt haben, empfiehlt sich hier in jedem Fall eine Überprüfung,
welche die für beide Seiten beste Lösung ist.
- Rabattfreibeträge/Sachbezüge
Der Rabattfreibetrag für Sachprämien, die Sie Ihren Arbeitnehmern
auf Grund des Dienstverhältnisses gewähren, wird von 1.224
Euro auf 1.080 Euro gesenkt. Die bisherige Nichtaufgriffsgrenze für
einzeln bewertete Sachbezüge (z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen
und sonstige Sachbezüge) wird von 50 Euro auf 44 Euro herabgesetzt.
- Freibeträge für Abfindungen, Übergangsgelder
Die an den Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses
gezahlte Abfindung ist derzeit steuerfrei bis zu 8.181 EUR, wenn der
Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis
mindestens 15 Jahre bestanden hat ist ein Höchstbetrag von 10.226
EUR anzusetzen, bei vollendetem 55. Lebensjahr und einem Dienstverhältnis
von mindestens 20 Jahren beträgt der Höchstbetrag 12.271 EUR.
Diese steuerfreien Beträge werden auf 7.200 EUR, 9.000 EUR und 11.000
EUR abgesenkt. Entsprechend wird der Freibetrag für die bei Entlassung
aus dem Dienstverhältnis auf Grund gesetzlicher Vorschriften gezahlten Übergangsgelder
auf 10.800 EUR reduziert.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.
Darüber hinaus zu beachtende Änderungen beim Lohnsteuerabzug
2004 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien):
- Sonstige Bezüge
Die ab dem 01.01.2004 geltenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
2004 sehen vor, dass Sonstige Bezüge bis 150 Euro nach der Jahreslohnsteuertabelle
besteuert werden. Bisher wurden diese Beträge als laufender Arbeitslohn
besteuert.
- Arbeitgeberdarlehen
Der Zinssatz, ab dem bei einem Arbeitgeberdarlehen kein Zinsvorteil anzusetzen
ist, wurde von 5,5% auf 5% gesenkt.
Beitragsbemessungsgrenze:
Die Beitragsbemessungsgrenzen
(BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung
(KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest,
bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben
werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze
der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag
1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit
liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze;
eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung
des BSSichG also nicht statt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden nur leicht angehoben. Dadurch steigen
sowohl Arbeitgeberals auch Arbeitnehmeranteil für Spitzenverdiener
zum Jahreswechsel leicht an, soweit sie nicht zusätzlich durch eine
Beitragssatzänderung beeinflusst werden. So steht beispielsweise
der monatlichen Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung
von 2002/2003 in den alten Bundesländern um 600 Euro (neue Bundesländer
500 Euro) diesmal ein Plus von lediglich 50 bzw. 100 Euro gegenüber.
Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2003: West 5100 EURO / Ost 4250 EURO
2004: West 5150 EURO / Ost 4350 EURO
Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung:
2003: West & Ost 3450 EURO
2004: West & Ost 3487,5 EURO
Geringverdienerentgeltgrenze:
2003: West & Ost 325 EURO
ab 01.04.2003: West & Ost 400 EURO
2004: West & Ost 400 EURO
Aktuelle
Sozialversicherungssätze:
Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz
über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragssätze
zur RV, AV und PV sind bundesweit identisch. Die Beitragssätze der einzelnen
Krankenkassen (KKn) werden von deren Selbstverwaltung festgelegt; exakte Voraussagen
über deren durchschnittliche Höhe im Jahre 2003 sind wegen der dezentralen
Beitragssatzhoheit nicht möglich. Im Juli 2002 belief sich der durchschnittliche
Beitragssatz der GKV-West auf 14,0%, der der GKV-Ost auf 13,9%.
Beitragssatz
in der Rentenversicherung:
2003: 19,5%
2004: 19,5%
Beitragssatz
in der Arbeitslosenversicherung:
2003: 6,5%
2004: 6,5%
Beitragssatz
in der Pflegeversicherung:
2003: 1,7%
2004: 1,7%
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende
Alleinerziehende mit Kindern haben eine höhere finanzielle Belastung
als Paare mit Kindern. Deshalb wird für Alleinerziehende (die in keiner
Partnerschaft leben) ab 1. Januar 2004 ein dauerhafter Steuerentlastungsbetrag
in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr gelten.
Dieser neue Entlastungsbetrag soll den haushaltsbedingten Mehraufwand berücksichtigen,
den Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben. Der Steuerentlastungsbetrag
ist Ausgleich für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag.
Kindergeld:
Das
Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt 154 Euro, für
das dritte bleibt es bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179
Euro.
Grundfreibetrag
- Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der
Bundesrat hat am 13.09.2002 dem Flutopfersolidaritätsgesetz
zugestimmt.
Dieses
Gesetz sieht insbesondere eine Verschiebung der zweiten Stufe der
Steuerreform um ein Jahr vor.
Auswirkungen
bei der Einkommensteuer:
Die
für den Veranlagungszeitraum 2003 vorgesehenen Änderungen
-
Senkung des
Eingangssteuersatzes von bisher 19,9 auf 17 %
-
Senkung des
Höchststeuersatzes von bisher 48,5 auf 47 % mit entsprechender
Änderung des Tarifverlaufes
-
Anhebung des
Grundfreibetrags von bisher 7.235 € auf 7.426 €
treten
für den Veranlagungszeitraum 2004 nun in Kraft.
Auswirkungen
bei der Körperschaftsteuer:
Der
Körperschaftsteuersatz wurde durch das Flutopfersolidaritätsgesetz
für das Wirtschaftsjahr 2003 von 25 Prozent auf 26,5 Prozent erhöht.
Ab
dem Wirtschaftsjahr 2004 beträgt der Körperschaftsteuersatz wieder
25 Prozent.
Weitere
Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
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