|
Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) legen jene Bruttoentgeltgrenze fest, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen erhoben werden. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) wurde die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahre 2003 von der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte abgekoppelt und auf einen Jahreswert von 61.200 € (Monat: 5.100 €) festgelegt. Die Anpassung des Jahres 2004 wird dann wieder nach § 159 SGB VI entsprechend der Lohnzuwachsrate des vorvergangenen Jahres vorgenommen; der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG in 2004 beträgt 60.792,06 €. Mit dem BSSichG wurde auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) angehoben – sie beträgt auch künftig grundsätzlich 75% der RV-BBG (2003: 45.900 €). Da ein Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung nur bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich ist, bewirkt die deutliche Erhöhung des Schwellenwerts eine Stärkung der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. – Für Personen, die Ende 2002 bereits in der PKV (voll) versichert waren (sog. Vertrauensschutz-Fälle), beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 41.400 € (§ 6 Abs. 7 SGB V); wer also schon vor der Neuregelung privatversichert war und mit seinem Einkommen in 2003 zwar oberhalb von 41.400 €, nicht aber oberhalb von 45.900 € liegt, wird in Folge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig in der GKV. – Ab dem Jahre 2004 erfolgt die Anpassung der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen wieder entsprechend der Bruttoentgeltentwicklung. Ausgangswert für die Bestimmung der Werte in 2004 ist ein Betrag in Höhe von 45.594,05 € bzw. 41.034,64 €. Die Beitragsbemessungsgrenze
der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für den Kalendertag
1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Damit
liegt die BBG der KV und PV künftig unterhalb der (allgemeinen) Jahresarbeitsentgeltgrenze;
eine Ausweitung des beitragspflichtigen Entgelts fand durch die Neuregelung
des BSSichG also nicht statt. Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung: Geringverdienerentgeltgrenze:
Aktuelle
Sozialversicherungssätze:
Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragssätze zur RV, AV und PV sind bundesweit identisch. Die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen (KKn) werden von deren Selbstverwaltung festgelegt; exakte Voraussagen über deren durchschnittliche Höhe im Jahre 2003 sind wegen der dezentralen Beitragssatzhoheit nicht möglich. Im Juli 2002 belief sich der durchschnittliche Beitragssatz der GKV-West auf 14,0%, der der GKV-Ost auf 13,9%. Beitragssatz
in der Rentenversicherung: Beitragssatz
in der Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz
in der Pflegeversicherung: Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt 154 Euro, für das dritte bleibt es bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro. Grundfreibetrag
- Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der Bundesrat hat am 13.09.2002 dem Flutopfersolidaritätsgesetz zugestimmt. Dieses Gesetz sieht insbesondere eine Verschiebung der zweiten Stufe der Steuerreform um ein Jahr vor. Auswirkungen bei der Einkommensteuer: Die für den Veranlagungszeitraum 2003 vorgesehenen Änderungen
werden erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer: Der
Körperschaftsteuersatz wird für den Veranlagungszeitraum 2003 Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
| |
|
|