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Beitragsbemessungsgrenze: Am 17.10.2000 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2002 im Entwurf beschlossen. Da ab 1.1.2002 der Euro als alleiniges Zahlungsmittel gilt, wurden die Werte in Euro festgelegt: Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung (immer 75% der BBG der Rentenversicherung):
Geringverdienerentgeltgrenze:
Aktuelle
Sozialversicherungssätze:
Beitragssatz
in der Rentenversicherung: Beitragssatz
in der Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz
in der Pflegeversicherung: Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird von 270 DM auf ca. 300 DM, bzw. 154 Euro erhöht, für das dritte bleibt es bei ca. 300 DM, bzw. 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei ca. 350 DM, bzw. 179 Euro. Grundfreibetrag
- Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der Steuertarif ändert sich gegenüber 2001 kaum. Es findet lediglich eine Neuberechnung mit geglätteten Euro-Werten statt. Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums wird 2002 von 14093 DM auf 7235 Euro gelegt, der Anfangssteuersatz von derzeit 19,9% bleibt bestehen. Der Spitzensteuersatz von 48,5% ebenfalls. Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums!
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