Nettoberechnung 2007
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Eckdaten 2002 zu Steuern, Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze:

Am 17.10.2000 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2002 im Entwurf beschlossen. Da ab 1.1.2002 der Euro als alleiniges Zahlungsmittel gilt, wurden die Werte in Euro festgelegt
:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2001: West 8700 DM Ost 7300 DM
2002: West 4500 EURO Ost 3750 EURO

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2001: West 10700 DM Ost 9000 DM
2002: West 5550 EURO Ost 4650 EURO

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (immer 75% der BBG der Rentenversicherung):
2001: West & Ost 6525 DM
2002: West & Ost 3375 EURO

Geringverdienerentgeltgrenze:
2001: West & Ost 630 DM
2002: West & Ost 325 EURO


Aktuelle Sozialversicherungssätze:

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2001: 19,1%
2002: 19,1%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2001: 6,5%
2002: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2001: 1,7%
2002: 1,7%


Kindergeld:

Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird von 270 DM auf ca. 300 DM, bzw. 154 Euro erhöht, für das dritte bleibt es bei ca. 300 DM, bzw. 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei ca. 350 DM, bzw. 179 Euro.


Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:

Der Steuertarif ändert sich gegenüber 2001 kaum. Es findet lediglich eine Neuberechnung mit geglätteten Euro-Werten statt. Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums wird 2002 von 14093 DM auf 7235 Euro gelegt, der Anfangssteuersatz von derzeit 19,9% bleibt bestehen. Der Spitzensteuersatz von 48,5% ebenfalls.

Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums!