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Beitragsbemessungsgrenze: Am 4.11.1998 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 beschlossen. Folgende Werte wurden festgelegt: Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
(BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung (immer 75% der BBG der Rentenversicherung):
Geringverdienerentgeltgrenze:
Aktuelle
Sozialversicherungssätze:
Beitragssatz
in der Rentenversicherung: Beitragssatz
in der Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz
in der Pflegeversicherung: Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird von 220 DM auf 250 DM erhöht, für das dritte bleibt es bei 300 DM und ab dem vierten Kind bleibt es bei 350 DM. Kinderfreibetrag:
Es ist in der Diskussion, daß der Kinderfreibetrag von derzeit 6912 DM, der sich nur auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirkt, gestrichen werden soll. Begründung: Lediglich bei sehr hohen Einkommen bewirkt die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages eine höhere Entlastung als durch das Kindergeld. Die Werte können im Programm über den Menüpunkt "Einstellungen" angepasst werden. Grundfreibetrag
- Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums ist 1999 von 12395 DM auf 13020 DM erhöht worden, der Anfangssteuersatz von derzeit 25,9% soll gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz soll 1999 noch nicht gesenkt werden. Die genaue Berechnung des Steuertarifs ist noch nicht verbindlich bekannt gegeben worden. Weitere Informationen zur Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums!
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