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Neben
der Lohnsteuer ist auch die Kirchensteuer, soweit es sich um einen kirchensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer handelt, vom Arbeitgeber einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Die Kirchensteuerpflicht ergibt sich aus der Eintragung in der Lohnsteuerkarte.
Bei einer Lohnsteuerpauschalisierung, das heißt ohne Vorlage einer Steuerkarte
ergibt sich der Beitrag ebenfalls pauschal. Die Höhe der Kirchensteuer sowie
die Berücksichtigung von Mindestkirchensteuer und Kappung der Kirchensteuer
ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt.
| Bundesland |
Hebesatz |
| Baden-Württemberg |
8,00% |
| Bayern |
8,00% |
| Berlin |
9,00% |
| Brandenburg |
9,00% |
| Bremen |
8,00% |
| Hamburg |
9,00% |
| Hessen |
9,00% |
| Mecklenburg-Vorpommern |
9,00% |
| Niedersachsen |
9,00% |
| Nordrhein-Westfalen |
9,00% |
| Rheinland-Pfalz |
9,00% |
| Saarland |
9,00% |
| Sachsen |
9,00% |
| Sachsen-Anhalt |
9,00% |
| Schleswig-Holstein |
9,00% |
| Thüringen |
9,00% |
Bemessungsgrundlage für den Abzug der Kirchensteuer ist die einzubehaltende
Lohnsteuer. Ab 1.1.1996 werden die Kinderfreibeträge nur noch bei der Berechung
der Kirchensteuer mitberücksichtigt, d.h. bei der Ermittlung der für die Kirchensteuer
maßgebenden Bemessungsgrundlage wird der Kinderfreibetrag vom zu versteuernden
Einkommen abgezogen und danach die Steuer, oder besser Bemessungsgrundlage für
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag per Lohnsteuerberechnung ermittelt.
Ein halber Kinderfreibetrag beträgt monatlich 242,- EURO und ist entsprechend
auf das Jahr (2904,- EURO) hochzurechnen.
Der
eigentliche Lohnsteuerabzug erfolgt ohne Beachtung der Kinderfreibeträge, da
seit dem 01.01.1996 der Kinderlastenausgleich über das Kindergeld
erfolgt.
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