Nettoberechnung 2007
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Allgemeine Informationen zum Kindergeld

Ab 1.1.2007 wird die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld abgesenkt

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog. Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro – unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 Euro übersteigen – im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Im Weiteren wird 2007 die Familienförderung neu geregelt: Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind.

Ab 1.1.2005 gibt es Kinderzuschlag für Geringverdiener

Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können ab dem 1.1.2005 einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 Euro pro Kind und Monat erhalten. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und kann bei den Familienkassen der örtlichen Arbeitsagenturen beantragt werden.

Einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Unterhalt bestreiten können, aber nicht den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder. Das Einkommen der Eltern darf dabei nicht ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, bzw. zukünftig Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, bestehen.

Weisen Sie Eltern in Ihrer Einrichtung auf die Möglichkeit des neuen Kinderzuschlags hin. Der Kinderzuschlag zum Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.kinderzuschlag.de.

Ein über 18 Jahre altes Kind darf nicht höhere Einkünfte als 7680,- EURO (2006) im Jahr beziehen, damit Kindergeld bezogen werden kann. Nähere Einzelheiten werden in der Kindergeldauszahlungsverordnung (KAV) geregelt. Informationen erhält man auch beim Arbeitsamt (Familienkasse).

Eltern bekommen längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ihres Kindes (plus Zivil-/Wehrdienstzeit) Kindergeld (seit 2002 je 154 EUR/Monat für die ersten drei Kinder und 179 EUR/Monat für jedes weitere Kind), aber ab dem 18. Lebensjahr des Kindes nur dann noch, wenn die Einkünfte des in Ausbildung Befindlichen bzw. Studenten im Jahr unter 7680,- EUR liegen.

Es ist zumindest eine Überlegung wert, auf ein paar EUR an eigenem Verdienst zu verzichten, da jährlich doch mindestens 1848 EUR Kindergeld auf dem Spiel stehen, für die nicht gearbeitet werden muss...

Zu den Einkünften und Bezügen des Kindes zählt übrigens auch ein Bafög-Zuschuss (abzgl. einer jährlichen Pauschale), das Bafög-Darlehen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Von den Einkünften des Kindes darf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,- Euro immer abgezogen werden, sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend gemacht werden. Absetzbar sind u.a.

- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
- Arbeitsmittel
- Häusliches Arbeitszimmer
- Doppelte Haushaltsführung
- Reisekosten
- Bewerbungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Unfallkosten
- Fortbildungskosten

Nicht abgezogen werden dagegen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.

Tipp: Manchmal entscheidet die Kindergeldkasse entgegen den Angaben im Steuerbescheid, dass Werbungskosten teilweise oder ganz nicht abgezogen werden. Dann hilft evt. ein Einspruch mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz 5 K 3400/98), in dem betont wird, dass Einkommensteuerbescheide auch für die Familienkasse bindend seien und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen möglich sei.

Liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht das ganze Jahr über vor, wird die Einkommensgrenze auf die anspruchsberechtigten Monate umgerechnet, also 7680 EUR / 12 Monate = 640 EUR Einkommensgrenze für jeden Monat, an dem ein Kindergeldanspruch vorlag.

Höhe des Kindergeldes nach Anzahl Kinder:

  1. Kind 2. Kind 3. Kind weitere Kinder jährlicher Kinderfreibetrag
1997 220,00 DM 220,00 DM 300,00 DM 350,00 DM 6264,00 DM
1998 220,00 DM 220,00 DM 300,00 DM 350,00 DM 6912,00 DM
1999 250,00 DM 250,00 DM 300,00 DM 350,00 DM 6912,00 DM
2000 270,00 DM 270,00 DM 300,00 DM 350,00 DM 6912,00 DM
2001 270,00 DM 270,00 DM 300,00 DM 350,00 DM 6912,00 DM
2002 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO
2003 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO
2004 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO
2005 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO
2006 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO
2007 154,00 EURO 154,00 EURO 154,00 EURO 179,00 EURO 5808,00 EURO


Weitere Informationen:
Arbeitsamt
bund.de
KIDNET - Familiennetzwerk für Eltern
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BfF - Kindergeldmerkblatt BA 97
Familien- und Väter-Seiten von Andreas Scholz
Die Ebersberger Taschengeldliste
Ralf Koester - Kindschaftsrecht
Urteilsdatenbank zum Thema Kindschaftsrecht
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Familie&Co Online
Pro Familia
Kindernothilfe e.V.
Deutscher Kinderschutzbund
Verband Alleinerziehender Mütter und Väter

Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt:
Düsseldorfer Tabelle 1996
Düsseldorfer Tabelle 1998
Düsseldorfer Tabelle 1999